Erwägungsgrund 1 32021R1985
Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates zur Umsetzung des Beschlusses 2012/642/GASP sieht insbesondere das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen von sowie das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen für Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben oder die Nutznießer des Lukaschenko-Regimes sind oder dieses unterstützen.