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Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b werden zusätzliche Tätigkeiten in der Union oder in mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt und können Folgendes umfassen:
Tätigkeiten, die zur Verwirklichung der Ziele der vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ finanzierten indirekten Maßnahmen beitragen;
Tätigkeiten, die zur Verbreitung, zur Nachhaltigkeit oder zur Nutzung der Ergebnisse von indirekten Maßnahmen beitragen, die vom Gemeinsamen Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ gefördert werden.
Gegebenenfalls enthalten die Projektvorschläge einen Plan für die damit verbundenen zusätzlichen Tätigkeiten. Die Kosten im Zusammenhang mit solchen projektspezifischen zusätzlichen Tätigkeiten müssen zwischen dem Datum der Einreichung des Vorschlags und bis zu zwei Jahren nach dem Abschluss der indirekten Maßnahme anfallen.
Damit die Kosten als Sachbeiträge gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b verbucht werden können, müssen die zugrunde liegenden zusätzlichen Tätigkeiten innerhalb der Union oder der mit „Horizont Europa“ assoziierten Ländern durchgeführt werden.
Für die Zwecke von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b kann es sich bei zusätzlichen Tätigkeiten auch um Tätigkeiten handeln, die mit den Tätigkeiten des…
Die gemeinsamen Unternehmen sollten anderen Mitgliedern als der Union systematisch Gelegenheit und Anreiz bieten, ihre Forschungs- und Innovationstätigkeiten…
das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ (Innovative Health Initiative Joint Undertaking);
Sachbeiträge zu zusätzlichen Tätigkeiten dürfen nicht mehr als 40 % der Sachbeiträge anderer Mitglieder als der Union auf der Ebene des Gemeinsamen Unternehmens…
Zusätzlich zu den in Artikel 5 genannten Aufgaben hat das Gemeinsame Unternehmen „Initiative zu Innovation im Gesundheitswesen“ die folgenden Aufgaben:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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