Erwägungsgrund 11 32021R2085
Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionalisierte europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der Schaffung des rechtlichen Rahmens für ihre Tätigkeit. Die Gründung gemeinsamer Unternehmen auf der Grundlage von Artikel 187 AEUV für die Zwecke von Horizont 2020 hat sich zwar in Bezug auf die Umsetzung als wirksam erwiesen, muss jedoch intensiviert werden. Daher zielt diese Verordnung darauf ab, die Kohärenz, Effizienz, Offenheit, Wirksamkeit und Wirkungsorientierung der Durchführung zu erhöhen, indem die Verordnung über „Horizont Europa“ und die Erfahrungen aus der Programmdurchführung im Rahmen von Horizont 2020 auf harmonisierte Weise in gemeinsame Bestimmungen für die gemeinsamen Unternehmen überführt werden. Ferner zielt die Verordnung darauf ab, die Schaffung von Zusammenarbeit und Synergien zwischen europäischen Partnerschaften zu erleichtern und so deren Vernetzung auf organisatorischer Ebene in vollem Umfang zu nutzen. Gemeinsame Unternehmen sollten Möglichkeiten nutzen, Vertreter anderer europäischer Partnerschaften in die Diskussionen während der Ausarbeitung ihrer Arbeitsprogramme einzubeziehen, Bereiche ermitteln, in denen die Herausforderungen mit ergänzenden oder gemeinsamen Tätigkeiten wirksamer und effizienter angegangen werden könnten, Überschneidungen vermeiden, den Zeitplan für ihre Tätigkeiten aufeinander abstimmen und den Zugang zu Ergebnissen und anderen einschlägigen Mitteln für den Wissensaustausch sicherstellen.