Art. 144 Abs. 1 Buchst. a 32021R2085Mitglieder
die Union, vertreten durch die Kommission;
Art. 149 Buchst. b 32021R2085Zusammensetzung des Verwaltungsrats
je einem Vertreter der anderen Mitglieder als der Union.
Art. 142 Abs. 3 32021R2085Zusätzliche Ziele des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3
Für die Zwecke des Gemeinsamen Unternehmens SESAR3 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Art. 153 Buchst. a 32021R2085Die Gruppe der Vertreter der Staaten
im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;