Art. 153 32021R2085
Die Gruppe der Vertreter der Staaten
Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden
a)
im Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004;
b)
im Programmausschuss gemäß Artikel 14 des Beschlusses über das spezifische Programm zur Durchführung von Horizont Europa .