Erwägungsgrund 93 32021R2085
Die Eurocontrol-Agentur verfügt über eine geeignete Infrastruktur und die erforderlichen Verwaltungs-, IT-, Kommunikations- und Logistikdienste. Dem Gemeinsamen Unternehmen SESAR3 sollten diese Infrastrukturen und Dienste von Eurocontrol zugutekommen. In diesem Zusammenhang bestehen nur wenige potenzielle Synergien, die durch die Bündelung von Verwaltungsressourcen mit anderen gemeinsamen Unternehmen über ein gemeinsames Back Office erzielt werden könnten. Aus diesem Grund sollte sich das Gemeinsame Unternehmen SESAR3 nicht an den mit dieser Verordnung geschaffenen Back-Office-Vorkehrungen beteiligen.