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Zusätzlich zu Artikel 20 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre jeweiligen Vertreter einen koordinierten Standpunkt vertreten, der den Ansichten ihres Mitgliedstaats Rechnung trägt, die zum Ausdruck gebracht wurden
in dem nach Artikel 51 der Richtlinie (EU) 2016/797 eingesetzten Ausschuss;
in dem Programmausschuss im Rahmen der Zusammensetzung „Klima, Energie und Mobilität“ von „Horizont Europa“;
in dem durch Artikel 62 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzten Ausschuss für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.