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Die gemeinsamen Unternehmen im Rahmen von Horizont 2020 wurden für einen bis zum 31. Dezember 2024 laufenden Zeitraum gegründet. Die gemeinsamen Unternehmen sollten die jeweiligen Forschungsprogramme weiterhin unterstützen, indem sie die verbleibenden Maßnahmen, die gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 219/2007, (EU) Nr. 557/2014 , (EU) Nr. 558/2014 , (EU) Nr. 559/2014 , (EU) Nr. 560/2014 , (EU) Nr. 561/2014 und (EU) Nr. 642/2014 des Rates eingeleitet oder fortgesetzt wurden, im Einklang mit diesen Verordnungen bis zu ihrer Abwicklung durchführen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Klarheit sollten diese Verordnungen daher aufgehoben werden.
Der neue politische Ansatz für europäische Partnerschaften und insbesondere institutionalisierte europäische Partnerschaften erfordert einen neuartigen Weg der…
Im Einklang mit Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über „Horizont Europa“ sollten gemeinsame Unternehmen einen klaren Lebenszyklusansatz verfolgen.…
Gemäß der Verordnung (EU) 2021/695 können gemeinsame Unternehmen, die auf der Grundlage von „Horizont Europa“ gegründet wurden, unterstützt werden. Solche…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (2014-2020) (im Folgenden…
Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom…
Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten von gemeinsamen Unternehmen sollten gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung über „Horizont Europa“ über „Horizont…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.