Erwägungsgrund 1 32021R2085
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über „Horizont Europa““) der politische und rechtliche Rahmen für private oder öffentliche europäische Partnerschaften festgelegt. Europäische Partnerschaften sind ein wesentliches Element des politischen Ansatzes von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation (im Folgenden „Horizont Europa“). Sie werden eingerichtet, um die von „Horizont Europa“ angestrebten Prioritäten der Union zu verwirklichen und deutliche Wirkungen für die Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten; dies kann im Rahmen einer Partnerschaft — durch eine strategische Vision, die von den Partnern geteilt wird und zu der sie sich verpflichten — wirksamer erreicht werden als von der Union allein.