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Gemäß Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung über „Horizont Europa“ sollte bei der Zuweisung der Finanzbeiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern der Umfang der Beteiligung von Rechtsträgern der assoziierten Drittländer berücksichtigt werden. Der Beitrag der Union zu den gemeinsamen Unternehmen kann durch Beiträge von mit Horizont Europa assoziierten Drittländern unter Berücksichtigung des Umfangs der Beteiligung dieser Rechtsträger aufgestockt werden, sofern der Beitrag anderer Mitglieder als der Union oder der sie konstituierenden Rechtsträger oder der mit ihnen verbundenen Rechtsträger mindestens dem Gesamtbetrag, um den der Beitrag der Union erhöht wird, entspricht.
Der Betrag des in Teil 2 genannten Finanzbeitrags der Union kann um Beiträge von Drittländern erhöht werden, die mit „Horizont Europa“ gemäß Artikel 16 Absatz 5…
einem Betrag aus „Horizont Europa“ — auch für Verwaltungskosten — für gemeinsame Maßnahmen, der dem Betrag der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 7 des…
Gemäß Anhang III der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die in Form von Geld- oder Sachleistungen erbrachten Beiträge anderer Mitglieder als der Union…
Zusätzliche Unionsmittel zur Ergänzung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Beitrags können dem Gemeinsamen Unternehmen von den mit „Horizont Europa“, dem…
Gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/695 sollten die finanziellen Beiträge der anderen Mitglieder als der Union mindestens 50 % betragen und sollten bis zu…
Nach der Verordnung über „Horizont Europa“ müssen die Partner den Nachweis für ihre langfristige Verpflichtung, unter anderem in Form eines Mindestanteils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.