Gesetze
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Rechtsträger, die die Ziele der gemeinsamen Unternehmen in ihren jeweiligen Forschungsbereichen unterstützen möchten, ohne Mitglied zu werden, sollten ebenfalls die Möglichkeit erhalten, beitragende Partner dieser gemeinsamen Unternehmen zu werden.
Alle Rechtsträger — wo auch immer sie ihren Sitz haben, was auch Rechtsträger in nicht assoziierten Drittländern einschließt — oder internationale…
Gemeinsame Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten ausreichend über die Tätigkeiten der gemeinsamen Unternehmen informiert sind, rechtzeitig…
Um sicherzustellen, dass die gemeinsamen Unternehmen die Standpunkte und Ansichten der Interessenträger aus der gesamten Wertschöpfungskette in ihren jeweiligen…
Gemeinsame Unternehmen sollten ein Beratungsgremium mit wissenschaftlicher Beratungsfunktion einrichten können. Dieses Gremium oder seine Mitglieder sollten…
Um Rechtsinhaber zu schützen, deren Rechte von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung unmittelbar repräsentiert werden, die jedoch nicht die…
Es könnten Partnerschaften mit Hochschulen eingerichtet werden, die in den einschlägigen Bereichen Forschungsinitiativen betreiben, und es sollten geeignete…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.