Art. 118 Abs. 4 32021R2115Genehmigung des GAP-Strategieplans
Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der Plan mit Artikel 9 und den…
Art. 49 Abs. 1 Buchst. f 32021R2116VERORDNUNG (EU) 2021/2116 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013
ein betreffender Mitgliedstaat den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 umsetzt;
Art. 106 Abs. 2 32021R2115Verfahrensvorschriften
Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass
Art. 122 32021R2115Befugnisübertragung in Bezug auf Änderungen von GAP-Strategieplänen
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 152 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieses Kapitels zu erlassen, die Folgendes betreffen:
Art. 1 Abs. 1 Buchst. c 32021R2115Gegenstand und Geltungsbereich
die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedarfen Zielwerte festgelegt,…