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Die Mitgliedstaaten erstellen die GAP-Strategiepläne auf der Grundlage von transparenten Verfahren, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit ihren Regionen, im Einklang mit ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen.
Die Einrichtung des Mitgliedstaats, die für die Erstellung des GAP-Strategieplans zuständig ist, stellt sicher, dass
die einschlägigen Behörden der regionalen Ebene gegebenenfalls wirksam an der Ausarbeitung des GAP-Strategieplans beteiligt werden und
die zuständigen Umwelt- und Klimabehörden wirksam an der Ausarbeitung der Umwelt- und Klimaaspekte des GAP-Strategieplans beteiligt werden.
Jeder Mitgliedstaat begründet eine Partnerschaft mit den zuständigen regionalen und lokalen Behörden. Die Partnerschaft schließt mindestens folgende Partner ein: Die Mitgliedstaaten beziehen diese Partner wirksam bei der Erstellung der GAP-Strategiepläne ein und hören einschlägige Interessenträger an, gegebenenfalls auch zu den Mindeststandards gemäß Artikel 134.
zuständige Behörden der regionalen und der lokalen Ebene sowie andere Behörden, einschließlich der zuständigen Umwelt- und Klimaschutzbehörden;
Wirtschafts- und Sozialpartner, einschließlich Vertreter des Agrarsektors;
Einrichtungen, die die Zivilgesellschaft vertreten, und gegebenenfalls Einrichtungen, die für die Förderung von sozialer Inklusion, der Grundrechte, der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung verantwortlich sind.
Die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch ihre Regionen, und die Kommission arbeiten zusammen, um unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der geteilten Verwaltung eine wirksame Koordinierung bei der Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten.
Die Organisation und die Durchführung der Partnerschaft erfolgt im Einklang mit dem auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erlassenen delegierten Rechtsakt.
stärkere Einbeziehung aller einschlägigen Interessenträger in die Umsetzung der GAP-Strategiepläne sowie gegebenenfalls bei deren Konzeption;
Anhang III — Anhörung der Partner;
die von den Mitgliedstaaten zu erstellenden GAP-Strategiepläne, in denen entsprechend den spezifischen Zielen und den ermittelten Bedarfen Zielwerte festgelegt,…
Die Kommission genehmigt den vorgeschlagenen GAP-Strategieplan, sofern die erforderlichen Informationen vorgelegt wurden und der Plan mit Artikel 9 und den…
Angabe und Rolle von in Artikel 123 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung genannten zwischengeschalteten Stellen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.