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Nach Anhörung des in Artikel 124 genannten Begleitausschusses (im Folgenden „Begleitausschuss“) legen die nationale Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls regionale Verwaltungsbehörden oder bezeichnete zwischengeschaltete Stellen Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen folgender Interventionskategorien fest: Investitionen, Niederlassung von Junglandwirten und neuen Landwirten und Existenzgründungen im ländlichen Raum und Unternehmensentwicklung von Kleinerzeugern, Zusammenarbeit, Wissensaustausch und Verbreitung von Information. Mit diesen Auswahlkriterien sollen die Gleichbehandlung der Antragsteller, eine bessere Nutzung der Finanzmittel und die Ausrichtung der Unterstützung im Einklang mit der Zielsetzung der Interventionen gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass für Interventionen in Form von Investitionen, die eindeutig Umweltzwecken dienen oder im Zusammenhang mit Wiederherstellungsmaßnahmen durchgeführt werden, keine Auswahlkriterien gelten. Abweichend von Unterabsatz 1 kann in ordnungsgemäß begründeten Fällen nach Anhörung des Begleitausschusses ein anderes Auswahlverfahren festgelegt werden.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden oder der bezeichneten zwischengeschalteten Stellen nach Absatz 1 lässt die Aufgaben der lokalen Aktionsgruppen gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2021/1060 unberührt.
Absatz 1 gilt nicht, wenn die Unterstützung in Form von Finanzierungsinstrumenten gewährt wird.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Auswahlkriterien gemäß Absatz 1 nicht für Vorhaben gelten, die mit einem Exzellenzsiegel im Rahmen von Horizont 2020, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, von Horizont Europa oder nach dem Programm für Umwelt- und Klimaschutzmaßnahmen (LIFE), das mit der Verordnung (EU) 2021/783 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet wurde, zertifiziert wurden, sofern diese Vorhaben mit dem GAP-Strategieplan im Einklang stehen.
Vorhaben dürfen ganz oder teilweise außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats, auch außerhalb der Union, durchgeführt werden, sofern sie zur Erreichung der Ziele des GAP-Strategieplans beitragen.
die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass aus Investitionen bestehende durchgeführte Vorhaben den im Rahmen der Interventionskategorie für Investitionen gemäß…
Wenn sie eine Unterstützung nach Absatz 3 gewähren, legen die Mitgliedstaaten die folgenden Fördervoraussetzungen fest:
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Interventionen nach dem vorliegenden Artikel mit denen nach Artikel 31 im Einklang stehen.
Die Mitgliedstaaten können eine Feinabstimmung nach den Bedingungen in Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vornehmen.
Für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums sind auf Unionsebene Grundsätze festgelegt, insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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