Erwägungsgrund 70 32021R2115
Es bedarf einer nationalen Finanzausstattung oder anderer Beschränkungen in Form von Obergrenzen, damit die Besonderheit der Intervention gewahrt bleibt und die Programmplanung für Interventionen für Bienenzuchterzeugnisse, Wein, Olivenöl und Tafeloliven, Hopfen und andere durch diese Verordnung zu bestimmende Sektoren erleichtert wird. Um jedoch die Erreichung der Ziele dieser Interventionskategorien im Sektor Obst und Gemüse nicht zu behindern, sollten entsprechend dem bestehenden Ansatz keine finanziellen Beschränkungen gelten,, die für. Wollen Mitgliedstaaten Unterstützung für Interventionen in anderen Sektoren in ihre GAP-Strategiepläne aufnehmen, so sollte die entsprechende Mittelzuweisung zwecks Wahrung der Haushaltsneutralität von Mittelzuweisungen für Direktzahlungen des betreffenden Mitgliedstaats abgezogen werden. Beschließt ein Mitgliedstaat, keine spezifischen Interventionen für den Hopfensektor oder den Olivenöl- und Tafelolivensektor durchzuführen, sollten die entsprechenden Mittelzuweisungen für diesen Mitgliedstaat als zusätzliche Mittelzuweisungen für Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen bereitgestellt werden.