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Um den Anforderungen der Haushaltsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung bereits vorliegender Prüfungen nachzukommen und das Risiko von Überschneidungen zwischen Prüfungen verschiedener Einrichtungen zu verringern, sowie um die Kosten der Kontrollen und den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Mitgliedstaaten so gering wie möglich zu halten, sollten Vorschriften für den Ansatz der „Einzigen Prüfung“ festgelegt und die Möglichkeit eingeräumt werden, dass die Kommission auf der Grundlage der Arbeit verlässlicher bescheinigender Stellen die Zuverlässigkeit feststellt, wobei den Grundsätzen der „Einzigen Prüfung“ und der Verhältnismäßigkeit zum Ausmaß des Risikos für den Unionshaushalt gebührend Rechnung zu tragen ist.
Bei der Durchführung der Prüfungen berücksichtigen die Kommission und die Prüfbehörden gebührend die Grundsätze der Einzigen Prüfung und der Verhältnismäßigkeit…
Um den Verwaltungsaufwand für Begünstigte zu verringern und die Verwaltungskosten zu senken sowie um die doppelte Prüfung und Verwaltungsüberprüfung derselben…
Im Hinblick auf die Umsetzung des Ansatzes der „Einzigen Prüfung“, bei dem im Allgemeinen die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden…
Eine systematische Berücksichtigung vorliegender Bewertungen und Prüfungen anderer Unionsprogramme gemäß den Artikeln 126 und 127 der Haushaltsordnung sollte —…
Die Häufigkeit, mit der Vorhaben einer Prüfung unterzogen werden, sollte in einem angemessenen Verhältnis zu den aus dem Fonds stammenden Unionsmitteln stehen.…
Um die Anforderungen der Haushaltsordnung an die Finanzverwaltung des Fonds einzuhalten, müssen einfache Verfahren für die Rechnungslegung sowie für die Prüfung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.