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Im Hinblick auf die Umsetzung des Ansatzes der „Einzigen Prüfung“, bei dem im Allgemeinen die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen die Zuverlässigkeit feststellen sollte – wobei sie ihre eigene Risikobewertung, ob von ihr durchzuführende Kontrollen in dem betreffenden Mitgliedstaat erforderlich sind, berücksichtigt –, sollte die Kommission in der Lage sein, Kontrollen durchführen, wenn sie den betreffenden Mitgliedstaat davon unterrichtet hat, dass sie sich nicht auf die Arbeit der bescheinigenden Stelle stützen kann. Darüber hinaus sollte die Kommission in der Lage sein – um ihrer Verantwortung gemäß Artikel 317 AEUV nachzukommen – Kontrollen durchführen kann, wenn gravierende Mängel bei der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Verwaltungssysteme vorliegen, die von dem genannten Mitgliedstaat nicht weiterverfolgt wurden.
Gemäß Artikel 127 der Haushaltsordnung stellt die Kommission auf der Grundlage der Arbeit der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 12 der vorliegenden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß nationalem Recht und nationalen Gepflogenheiten geeignete und wirksame Kontroll- und Überwachungsmechanismen…
Um den Anforderungen der Haushaltsordnung hinsichtlich der Berücksichtigung bereits vorliegender Prüfungen nachzukommen und das Risiko von Überschneidungen…
Die Kommission sollte bei begründeten Bedenken auf Grundlage der Ergebnisse von Berichten über die Funktionsweise der nationalen Inspektionen Kontrollen der…
Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der…
Die Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Grundsätze für die Prüfungen, auf die sich die Stellungnahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.