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Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 verpflichtet, ihre GAP-Strategiepläne in der von der Kommission gemäß den Artikeln 118 und 119 der genannten Verordnung genehmigten Fassung umzusetzen. Da es sich bei dieser Verpflichtung um eine grundlegende Anforderung der Union handelt, sollte die Kommission, wenn gravierende Mängel bei der Umsetzung des GAP-Strategieplans eines Mitgliedstaats festgestellt werden, beschließen können, die risikobehafteten Ausgaben, die von solchen Mängeln betroffen sind, von der Unionsfinanzierung auszuschließen.
ein betreffender Mitgliedstaat den GAP-Strategieplan gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 umsetzt;
Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP, unter Achtung der geltenden Verwaltungssysteme, alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften und ergreifen alle…
Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe dieser Verordnung GAP-Strategiepläne, um die aus dem EGFL und dem ELER finanzierte Unterstützung der Union für die…
Es sollten Mechanismen eingerichtet werden, um Maßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union zu ergreifen, wenn die Umsetzung eines…
Im Rahmen des neuen GAP-Umsetzungsmodells ist es von entscheidender Bedeutung, die von den Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen einzubeziehen, um…
Da die GAP-Strategiepläne der Kommission ermöglichen sollten, ihrer Verantwortung für die Verwaltung der Haushaltsmittel der Union gerecht zu werden, und den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.