Erwägungsgrund 9 32021R2115
Um die Rolle der Landwirtschaft bei der Bereitstellung öffentlicher Güter zu stärken, muss eine geeignete Rahmendefinition für den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ festgelegt werden. Um zu gewährleisten, dass die Union ihren internationalen Verpflichtungen bezüglich der internen Stützung gemäß dem WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft nachkommen kann und insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit und damit verbundene Interventionskategorien weiter als „Green Box“-Stützung, die keine oder höchstens geringe Handelsverzerrungen oder Auswirkungen auf die Erzeugung hervorruft, angemeldet werden können, sollte die Rahmendefinition des Begriffs „landwirtschaftliche Tätigkeit“ außerdem sowohl die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als auch die Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen umfassen, wobei Landwirte die Wahl zwischen diesen beiden Arten von Tätigkeiten haben sollten. Zur Anpassung an die örtlichen Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten den Begriff „landwirtschaftliche Tätigkeit“ und die einschlägigen Bedingungen in ihren GAP-Strategieplänen definieren.