Gesetze
Gesetz wird geladen …
Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre Genehmigungen nicht zu nutzen, ohne dass Verwaltungssanktionen gegen sie verhängt werden. Um jegliche Diskriminierung zu vermeiden, sollte es darüber hinaus Erzeugern, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/2220 bis zum 28. Februar 2021 gegenüber der zuständigen Behörde erklärt haben, dass sie nicht beabsichtigen, ihre Genehmigung zu nutzen, da ihnen die Möglichkeit einer Verlängerung der Gültigkeit ihrer Genehmigung um ein zweites Jahr nicht bekannt war, gestattet werden, ihre Erklärung bis zum 28. Februar 2022 durch schriftliche Mitteilung an die zuständige Behörde zurückzunehmen und ihre Genehmigung bis zum 31. Dezember 2022 zu nutzen.
In Artikel 62 Absatz 3 werden folgende Unterabsätze angefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1…
Die gemäß Artikel 64 erteilten Genehmigungen gelten bis zum letzten Tag des dritten Wirtschaftsjahres nach dem Wirtschaftsjahr, in dem sie erteilt wurden. Gegen…
Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten…
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise wurden Weinbauern, die über 2020 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder…
Wegen der Marktstörungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheit in Bezug auf die Nutzung dieser…
Die letzte Frist für die Einreichung von Anträgen auf Umwandlung von Pflanzungsrechten in Genehmigungen läuft am 31. Dezember 2022 ab. In einigen Fällen könnten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.