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Wegen der Marktstörungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden wirtschaftlichen Unsicherheit in Bezug auf die Nutzung dieser Genehmigungen sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über in den Jahren 2020 und 2021 auslaufende Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.
Die nach § 6 Absatz 1, § 6a Absatz 1 oder § 7c Absatz 1 Satz 1 erteilten Genehmigungen, welche im Jahre 2020 ausgelaufen sind oder auslaufen werden, sind…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Genehmigungen für Neuanpflanzungen oder Wiederbepflanzungen, die 2020 auslaufen sollten, die durch die…
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie im Weinsektor der Union verursachten Krise wurde mit der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des…
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Krise wurden Weinbauern, die über 2020 auslaufende Pflanzungsgenehmigungen für Neuanpflanzungen oder…
Angesichts der veränderten Marktperspektiven sollten außerdem die Inhaber von 2020 und 2021 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen die Möglichkeit haben, ihre…
Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Gültigkeit von gemäß Artikel 64 und Artikel 66 Absatz 1 erteilten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.