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Angesichts des Rückgangs der tatsächlich mit Reben bepflanzten Fläche in mehreren Mitgliedstaaten in den Jahren 2014 bis 2017 und angesichts der darauf folgenden potenziellen Verluste bei der Erzeugung sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Flächen, für die gemäß Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Neuanpflanzungen genehmigt werden können, in der Lage sein, zwischen der bestehenden Grundlage und einem Prozentsatz der in ihrem Hoheitsgebiet am 31. Juli 2015 tatsächlich mit Reben bepflanzten Gesamtfläche zuzüglich einer Fläche, die den Pflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates entspricht, die in dem betreffenden Mitgliedstaat am 1. Januar 2016 für eine Umwandlung in Genehmigungen zur Verfügung standen, zu wählen.
Abweichend von dem in Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bestimmten Prozentsatz wird für Genehmigungen für Neuanpflanzungen in den Jahren…
Die Mitgliedstaaten erteilen automatisch eine Genehmigung an die Erzeuger, die ab 1. Januar 2016 eine Rebfläche gerodet und einen Antrag gestellt haben. Diese…
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 1. März jedes Jahres die gesamten ermittelten Flächen mit, die nach dem 1. Januar 2016 ohne Genehmigung mit…
Die Zunahme der Neuanpflanzungen von Reben sollte auf Unionsebene durch einen Schutzmechanismus begrenzt werden, der sich auf die Verpflichtung der…
Die Mitgliedstaaten dürfen Erzeugern, die sich zur Rodung einer Rebfläche verpflichten, Wiederbepflanzungsrechte erteilen. In diesen Fällen muss die Rodung der…
Dieses neue Genehmigungssystem für Rebpflanzungen sollte nicht für die Mitgliedstaaten gelten, die die vorübergehende Pflanzungsrechtregelung der Union nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.