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Die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angabe“ in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollten an die Begriffsbestimmung im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights, im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“), das durch den Beschluss 94/800/EG des Rates genehmigt wurde, angepasst werden, insbesondere an Artikel 22 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens, dem zufolge geografische Angaben ein Erzeugnis als aus einem bestimmten Ort, einem bestimmten Gebiet oder einem bestimmten Land stammend bezeichnen. Im Interesse der Klarheit sollte ausdrücklich festgelegt werden, dass die überarbeitete Begriffsbestimmung einer Ursprungsbezeichnung auch traditionell verwendete Namen umfasst. Somit wird die Liste der Anforderungen an einen traditionell verwendeten Namen für die Verwendung als Ursprungsbezeichnung im Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 überholt sein und sollte gestrichen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte eine solche Klarstellung auch in die Begriffsbestimmung „geografische Angabe“ für den Weinsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und in die Begriffsbestimmungen „Ursprungsbezeichnung“ und „geografische Angaben“ im Lebensmittelsektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgenommen werden.
„geografische Angabe“ einen Namen, einschließlich eines traditionell verwendeten Namens, der zur Bezeichnung eines Erzeugnisses im Sinne des Artikels 92 Absatz…
eine Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe für Wein im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame…
In Bezug auf den Schutz geografischer Angaben ist es wichtig, das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, einschließlich dessen Artikel V über die Freiheit der…
Die Vorschriften für das nationale Verfahren, das Einspruchsverfahren, die Einstufung der Änderungen als Änderungen durch die Union und Standardänderungen,…
Im Sinne dieses Unterabschnitts bezeichnet der Ausdruck a) ‚Ursprungsbezeichnung‘ den Namen einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines…
Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Begriff „geografische Angaben“ Ursprungsbezeichnungen im Sinne der Genfer Akte, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.