Erwägungsgrund 112 32013R1308
Um sicherzustellen, dass Marktteilnehmer nicht benachteiligt werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen Übergangsbestimmungen für Weine, die nach den vor dem 1. August 2009 geltenden einschlägigen Vorschriften in den Verkehr gebracht und etikettiert wurden, festgelegt werden.