Gesetze
Gesetz wird geladen …
Um eine kohärente Beschlussfassung im Zusammenhang mit Schutzanträgen und Einsprüchen im nationalen Vorverfahren gemäß Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zu gewährleisten, sollte die Kommission zeitnah und ordnungsgemäß davon unterrichtet werden, wenn bei nationalen Gerichten oder anderen Stellen Verfahren bezüglich eines von einem Mitgliedstaat der Kommission übermittelten Schutzantrags gemäß Artikel 96 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeleitet werden. Aus demselben Grund sollte die Kommission, wenn ihr ein Mitgliedstaat eine nationale Entscheidung mitteilt, auf die sich der Schutzantrag stützt, die nach Abschluss eines nationalen Gerichtsverfahrens wahrscheinlich für ungültig erklärt wird, von der Verpflichtung, innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Prüfverfahren für einen Schutzantrag nach Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 durchzuführen, und von der Verpflichtung, dem Antragsteller die Gründe für die Verzögerung mitzuteilen, befreit werden. Um den Antragsteller vor schikanösen Klagen zu schützen und das grundlegende Recht des Antragstellers, den Schutz einer geografischen Angabe innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen, zu wahren, sollte die Befreiung auf Fälle beschränkt sein, in denen der Schutzantrag auf nationaler Ebene durch eine unmittelbar anwendbare, aber nicht rechtskräftige gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurde oder in denen ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die Klage zur Anfechtung der Gültigkeit des Antrags auf stichhaltigen Gründen beruht.
Hat ein Mitgliedstaat berechtigten Grund zur Annahme, dass hinsichtlich eines Stoffes als solchem, in einem Gemisch oder in einem Erzeugnis auch bei…
Um die Bewertung der Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die einschlägigen Daten hinsichtlich der Anwendung…
In Artikel 97 erhalten die Absätze 2, 3 und 4 folgende Fassung: Die Prüfung durch die Kommission sollte eine Frist von sechs Monaten ab dem Tag, an dem der…
Unbeschadet des Absatzes 6 kann die Kommission nach Anhörung des betreffenden Mitgliedstaats und gegebenenfalls Dritter beschließen, dass die von diesem…
Die Kommission sollte genügend Zeit für eine solche Prüfung haben, um größtmögliche Rechtssicherheit zu schaffen; gleichzeitig sollten unnötige Verzögerungen…
Um die einheitliche Anwendung und Durchsetzung dieser Verordnung zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass nationale Behörden, einschließlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.