Erwägungsgrund 24 32023R2411
Unter bestimmten Umständen sollte es für Mitgliedstaaten möglich sein, eine Ausnahme von der Verpflichtung zu erlangen, eine zuständige Behörde zu benennen, die in der nationalen Phase für die Verfahren der Eintragung, einschließlich des nationalen Einspruchs, der Änderung der Produktspezifikation und der Löschung der Eintragung verantwortlich ist. Diese Ausnahme sollte dem Umstand Rechnung tragen, dass es in bestimmten Mitgliedstaaten keine spezifischen nationalen Systeme für den Schutz geografischer Angaben für handwerkliche und industrielle Erzeugnisse gibt, dass auf lokaler Ebene in diesen Mitgliedstaaten das Interesse am Schutz geografischer Angaben minimal ist und dass es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt wäre, sie zu verpflichten, die gesamte für ein solches System notwendige Infrastruktur zu errichten. Es wäre effizienter und kostenwirksamer, einen alternativen Weg für Erzeugergemeinschaften aus diesen Mitgliedstaaten zum Schutz ihrer Erzeugnisse bereitzustellen, nämlich ein direktes Eintragungsverfahren beim Amt. Diese Alternative würde auch zu Kostenvorteilen für die Mitgliedstaaten führen.