Erwägungsgrund 16 32024R1143
Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1725 ist die Kommission die Behörde, gegenüber der die betroffene Person ihre entsprechenden Rechte wahrnehmen kann, indem sie zur Erhebung und Verwendung der personenbezogenen Daten Bemerkungen übermittelt, Fragen stellt, Bedenken äußert oder Beschwerden einreicht. Es sollte daher klargestellt werden, dass die Kommission in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Verfahren, für die sie gemäß der vorliegenden Verordnung, den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2019/787 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Bestimmungen zuständig ist, als verantwortlich im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 anzusehen ist. Bei der Führung und Aktualisierung des Unionsregisters der geografischen Angaben sollte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden „EUIPO“) als Auftragsverarbeiter fungieren. Das EUIPO sollte über keinen Ermessensspielraum im Hinblick auf den Zweck und die wesentlichen Elemente der Verarbeitung personenbezogener Daten verfügen.