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Die Bewertung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist ein wichtiger Schritt im Eintragungsverfahrens. Die Mitgliedstaaten verfügen über Kenntnisse und Fachwissen und haben Zugang zu Daten, sodass sie am besten imstande sind, zu prüfen, ob die mit dem Antrag übermittelten Informationen richtig sind und der Wahrheit entsprechen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Ergebnis dieser Bewertung, das in einem einzigen Dokument, das die relevanten Elemente der Produktspezifikation zusammenfasst, genau festgehalten werden muss, zuverlässig und richtig ist. Unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips sollte die Kommission die Anträge anschließend prüfen, um sicherzustellen, dass keine offensichtlichen Fehler vorliegen, um damit insbesondere sicherzustellen, dass sie die erforderlichen Angaben enthalten, dass sie nicht offensichtlich inhaltlich falsch sind und dass die vorgelegten Argumente den Antrag stützen, und dass das Unionsrecht sowie die Interessen von Beteiligten außerhalb des Antragsmitgliedstaats und außerhalb der Union berücksichtigt werden.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Bewertung von einer angemessenen Anzahl von Personen gemeinsam vorgenommen wird, die zusammen über die erforderlichen…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verfahren und Angaben, auf die sich die Bewertung stützt, festgelegt, dokumentiert und aufbewahrt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Asylbehörde ihre Entscheidung über einen Asylantrag nach angemessener Prüfung trifft. Zu diesem Zweck stellen die…
Für die Auswahl der Anträge und deren Prüfung durch den Mitgliedstaaten sind Kriterien festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß den Absätzen 2 bis 6 getroffenen Entscheidungen wirksam und rasch…
Die Mitgliedstaaten sollten den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nachkommen und die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung in dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.