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Im Weinsektor sollte der Zeitraum, in dem ein Einspruch eingelegt werden kann, auf drei Monate verlängert werden, um sicherzustellen, dass alle interessierten Parteien genügend Zeit haben, den Schutzantrag zu prüfen, und die Möglichkeit erhalten, eine Einspruchserklärung einzureichen. Um sicherzustellen, dass im Rahmen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 1151/2012 das gleiche Verfahren in Bezug auf Einsprüche angewendet wird, und es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, einen Einspruch von einer natürlichen oder juristischen Person, die in ihrem Hoheitsgebiet ansässig oder niedergelassen ist, auf koordinierte und effiziente Weise an die Kommission weiterzuleiten, sollte der Einspruch einer natürlichen oder juristischen Person über die Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig oder niedergelassen ist, eingereicht werden. Zur Vereinfachung des Einspruchsverfahrens sollte die Kommission ermächtigt werden, unzulässige Einspruchserklärungen in dem Durchführungsrechtsakt, in dem der Schutz der betreffenden Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe gewährt wird, abzulehnen.
Um die Effizienz der Verfahren zu erhöhen und einheitliche Bedingungen für die Gewährung des Schutzes von Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben…
Die Verfahren für die Eintragung von geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten, die in…
Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen als dem Antragsmitgliedstaat ansässig oder…
Ein Einspruch nach Artikel 61 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für…
Innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der internationalen Eintragung gemäß Artikel 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats…
Die Artikel 98 und 99 erhalten folgende Fassung: „Artikel 98 Einspruchsverfahren Jede natürliche oder juristische Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.