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In Anbetracht der ständig wachsenden Nachfrage der Verbraucher nach innovativen Weinbauerzeugnissen mit einem geringeren Alkoholgehalt als dem Mindestalkoholgehalt für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sollte es außerdem möglich sein, solche innovativen Weinbauerzeugnisse auch in der Union herzustellen. Hierfür ist es notwendig, die Bedingungen festzulegen, unter denen bestimmte Weinbauerzeugnisse entalkoholisiert oder teilweise entalkoholisiert werden können, und die zulässigen Verfahren für ihre Entalkoholisierung festzulegen. Diese Bedingungen sollten den Resolutionen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV), OIV-ECO 432 –2012 Durch Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk, OIV-ECO 433 –2012 Durch teilweise Entalkoholisierung von Wein gewonnenes Getränk und OIV-ECO 523-2016 Wein mit einem durch Entalkoholisierung veränderten Alkoholgehalt und OIV-OENO 394A-2012 Entalkoholisierung von Wein, Rechnung tragen.
teilweise Entalkoholisierung von Wein gemäß Anhang I A Nummer 40 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009;
Abweichend von den in Absatz 2 Buchstabe g, Absatz 3 Buchstabe g und Absatz 4 Buchstabe f des vorliegenden Artikels sowie in Anhang II der vorliegenden…
Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher über die Art der entalkoholisierten Weinerzeugnisse informiert werden und dass die Vorschriften über die Etikettierung…
Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Die Produktspezifikation kann eine Beschreibung des Beitrags der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zur…
Darüber hinaus umfasst Anhang I Teil XII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, in dem die unter den Weinsektor fallenden Erzeugnisse aufgeführt sind, derzeit…
Diese innovativen Weinbauerzeugnisse sind noch nie in der Union als Wein vermarktet worden. Aus diesem Grund wären weitere Forschung und Versuche erforderlich,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.