Gesetze
Gesetz wird geladen …
Es sollte möglich sein, den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe aufzuheben, wenn sie nicht mehr verwendet wird oder der Antragsteller gemäß Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 den Schutz nicht mehr aufrechterhalten möchte.
Für den Schutz einer Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen folgende Anforderungen erfüllt…
Erzeugern, denen ein Nutzungsrecht an der geografischen Angabe im Sinne des Artikels 47 der Verordnung (EU) 2023/2411 zusteht,
ein Antragsteller, der die Anforderungen gemäß Artikel 95 erfüllt, erklärt, dass er den Schutz einer Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe nicht…
Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
Ein Antragsteller, der die Bedingungen von Artikel 118e erfüllt, kann insbesondere zur Berücksichtigung des Stands von Wissenschaft und Technik oder im Hinblick…
Diese Bezeichnung ist daher aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben zu streichen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.