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Der besondere Handelswert von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (im Folgenden „g. U.“) oder geschützter geografischer Angabe (im Folgenden „g. g. A.“) ergibt sich aus ihrer Zugehörigkeit zu einem Premium-Marktsegment, weil sie aufgrund ihrer Produktspezifikationen Ansehen für die Qualität besitzen. Solche Weine erzielen oft höhere Preise auf dem Markt, da die Verbraucher die Eigenschaften schätzen, für die die Ursprungsbezeichnung und die geografische Angabe stehen. Um zu verhindern, dass diese Qualitätsnachweise durch nachteilige Preisaktionen untergraben werden, sollten Branchenverbände, die die von diesen Qualitätsnachweisen begünstigten Marktteilnehmer vertreten, abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV in der Lage sein, Preisempfehlungen für den Verkauf der betreffenden Trauben abzugeben. Diese Empfehlungen sollten jedoch nicht verbindlich sein, damit der Preiswettbewerb zwischen den Erzeugern von Weinerzeugnissen mit g. U./g. g. A. nicht gänzlich ausgeschaltet wird.
anzuzeigen, dass das Erzeugnis eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe nach Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften…
Abweichend von Artikel 101 Absatz 1 AEUV können gemäß Artikel 157 der vorliegenden Verordnung anerkannte Branchenverbände und in Artikel 33 der Verordnung (EU)…
die Art der geografischen Angabe, die eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe ist;
Das Konzept von Qualitätsweinen in der Union basiert unter anderem auf den besonderen Merkmalen, die auf den geografischen Ursprung des Weins zurückgehen. Diese…
Zur Erhaltung der besonderen Qualitätsmerkmale von Weinen mit geschützter Ursprungs-bezeichnung oder geschützter geografischer Angabe sollten die…
Die Verwendung von Unionszeichen auf der Verpackung (Kennzeichnung und Werbematerial) von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit geografischer Angabe sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.