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In Artikel 5 des Übereinkommens über die Landwirtschaft der Welthandelsorganisation (WTO) sind die Berechnungsmethoden enthalten, die zur Festlegung des Auslösungsvolumens der besonderen Schutzklausel in den betreffenden Sektoren verwendet werden dürfen. Um allen möglichen Berechnungsmethoden zur Ermittlung des Auslösungsvolumens für die Zwecke der Anwendung zusätzlicher Einfuhrzölle, auch ohne Berücksichtigung des einheimischen Verbrauchs, Rechnung zu tragen, sollte Artikel 182 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zur Anpassung an die Berechnungsmethode nach Artikel 5 Absatz 4 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft geändert werden.
das Einfuhrvolumen in einem beliebigen Jahr ein bestimmtes Niveau überschreitet (im Folgenden „Auslösungsvolumen“).
Artikel 182 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Das Auslösungsvolumen wird entweder auf 125 %, 110 % oder 105 % festgelegt, je nachdem, ob die…
Diese Verordnung legt Folgendes fest: a) die Methodik und die Analysemethoden, die zur Bestimmung des Gehalts landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne des…
In der Verordnung (EG) Nr. 904/2008 der Kommission sind die Methoden, Verfahrensweisen und Formeln festgelegt, die für die Berechnung des Ergebnisses der…
Um die einheitliche Behandlung von Waren, auf die die Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus…
Gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission vom 30. Juni 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates im Hinblick auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.