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Um den Handel mit Drittländern zu erleichtern, sollte festgelegt werden, dass die Mitgliedstaaten auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett von für die Ausfuhr hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen von Drittländern vorgeschriebene Verkehrsbezeichnungen, einschließlich in anderen Sprachen als den Amtssprachen der Union, zulassen können, sofern die entsprechenden Verkehrsbezeichnungen gemäß Anhang II auch auf der Verpackung oder auf einem daran befestigten Etikett erscheinen.
Bei in der Union hergestellten aromatisierten Weinerzeugnissen, die zur Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, in deren Rechtsvorschriften andere…
Der Name einer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützten geografischen Angabe für aromatisierte Weinerzeugnisse ist auf dem Etikett in der Sprache…
Im Sinne einer Qualitätspolitik und zur Erhaltung der hohen Qualität von aromatisierten Weinerzeugnissen mit geografischer Angabe sollten die Mitgliedstaaten…
Als Alternative zu den unter Buchstabe a genannten Verkehrsbezeichnungen enthält Anhang III ein Verzeichnis besonderer Bezeichnungen. Verwendet ein Unternehmer…
Um die Klarheit und Transparenz des Unionsrechts für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter dieses Recht fallenden Erzeugnisse, die…
Angesichts der Bedeutung und Komplexität des Sektors aromatisierte Weinerzeugnisse empfiehlt es sich, besondere Vorschriften für die Beschreibung und Aufmachung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.