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Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung der Verkehrsbezeichnungen und Beschreibungen aromatisierter Weinerzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 zu erlassen, um sie anzupassen, um dem technischen Fortschritt, wissenschaftlichen Entwicklungen und Marktentwicklungen, der Gesundheit der Verbraucher oder dem Informationsbedarf der Verbraucher Rechnung zu tragen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung von Anhang II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt, den…
Um den besonderen Merkmalen des Sektors für aromatisierte Weine Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und…
Um auf Entwicklungen und Änderungen der Zoll- und Handelsvorschriften angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Zur Berücksichtigung wirtschaftlicher und technischer Entwicklungen sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.