Erwägungsgrund 2 32021R2259
Gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 sind die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Verwaltungsgesellschaften und die in Artikel 27 jener Richtlinie genannten Investmentgesellschaften sowie Personen, die über die in Artikel 1 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Anteile von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) beraten oder diese verkaufen, bis zum 31. Dezember 2021 von der Verpflichtungen gemäß der genannten Verordnung und damit von der Pflicht zur Erstellung eines Basisinformationsblatts ausgenommen (im Folgenden „Übergangsregelung“). Gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 gilt Folgendes: Wenn ein Mitgliedstaat Vorschriften bezüglich des Formats und des Inhalts des Basisinformationsblatts gemäß den Artikeln 78 bis 81 der Richtlinie 2009/65/EG auf Fonds anwendet, die keine OGAW-Fonds sind und die Kleinanlegern angeboten werden, so gilt die Übergangsregelung für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die Kleinanleger über Anteile dieser Fonds, die keine OGAW-Fonds sind, beraten oder diese an Kleinanleger verkaufen.