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Die Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 Kernstrukturdaten und Moduldaten über landwirtschaftliche Betriebe (im Folgenden „Kerndaten“ bzw. „Moduldaten“) erheben und übermitteln.
Für die in Anhang III aufgeführten Referenzjahre 2020, 2023 und 2026 erheben und übermitteln die Mitgliedstaaten Kernstrukturdaten (im Folgenden „Kerndaten“) zu…
Für die Referenzjahre 2023 und 2026 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Referenzjahres validierte…
Die Mitgliedstaaten erhalten von der Union einen maximalen Finanzbeitrag in Höhe von 75 % der Kosten für die Erhebungen der Kern- und Moduldaten für die…
Die Module werden aus Teilstichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe erhoben, für die Kerndaten erhoben werden. Die Module spiegeln die Situation im…
Mit der Verordnung (EU) 2018/1091 wird die Finanzausstattung für die gesamte Laufzeit des maßgeblichen mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) festgelegt, und sie…
Die Mitgliedstaaten, die die Grundlage gemäß Artikel 3 Absatz 4 erweitern, übermitteln die in Anhang III festgelegten Kerndaten für die landwirtschaftlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.