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Die Mitgliedstaaten, die die Grundlage gemäß Artikel 3 Absatz 4 erweitern, übermitteln die in Anhang III festgelegten Kerndaten für die landwirtschaftlichen Betriebe, die für das Referenzjahr 2020 in der erweiterten Auswahlgrundlage enthalten sind.
Die Datenerhebung zu den in der Erweiterung der Auswahlgrundlage enthaltenen landwirtschaftlichen Betrieben kann anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die gewichteten Ergebnisse statistisch repräsentativ für die landwirtschaftlichen Betriebe in der jeweiligen Region und so angelegt sind, dass sie den Genauigkeitsanforderungen in Anhang V entsprechen.
einen Plan zu erstellen, um die Landwirte zur Teilnahme am FSDN zu bewegen, und diesen Plan gemeinsam mit dem Plan für die Auswahl der Buchführungsbetriebe der…
Die Erhebungen der Kerndaten für die Referenzjahre 2023 und 2026 können anhand von Stichproben durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten…
Die Auswahl der landwirtschaftlichen Betriebe sowie die kritische Prüfung und die Wertung der erhaltenen Daten erfordern eine Bezugnahme auf Daten, die aus…
Die Erhebung von Modulen kann anhand von Stichproben der Landwirtschaftlichen Betriebe durchgeführt werden. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher,…
Die Angaben sollten aus landwirtschaftlichen Betrieben stammen, die zweckmäßig und nach gemeinsamen Vorschriften besonders ausgewählt worden sind und auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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