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Die Mitglieder des Europäisches System der Zentralbanken (ESZB), andere Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben, sonstige Stellen der Union, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind, und die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich sowie andere in Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 aufgeführten Einrichtungen können im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten als Clearingmitglied auftreten. Die im Sanierungsplan der CCPs vorgesehenen Instrumente der Verlustzuweisung sollten für diese Einrichtungen nicht gelten. Ebenso sollten die Abwicklungsbehörden in Bezug auf diese Einrichtungen keine Instrumente der Verlustzuweisung anwenden, damit öffentliche Gelder keinem Risiko ausgesetzt werden.
Clearingmitglieder und — soweit entsprechende Informationen verfügbar sind — deren Kunden und indirekte Kunden, einschließlich derer, die als andere…
die für die Beaufsichtigung von Clearingmitgliedern jeweils zuständigen Behörden, wozu gegebenenfalls auch die EZB in ihrer durch die Verordnung (EU) Nr.…
Die Verpflichtung der CCPs, in ihre Sanierungspläne das Recht aufzunehmen, einen Sanierungsbarmittelabruf vorzunehmen und gegebenenfalls den Wert etwaiger von…
Die Mitglieder des ESZB und anderer Stellen der Mitgliedstaaten mit ähnlichen Aufgaben sowie sonstige Stellen der Union, die für die öffentliche…
Die Mitglieder des ESZB, etwaige andere Stellen, die in bestimmten Mitgliedstaaten ähnliche Funktionen ausüben, oder andere öffentliche Stellen, die für die…
Damit die Ausnahmeregelung für das Europäische System der Zentralbanken (ESZB), andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben sowie Stellen, die an der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.