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Sind alle anderen Optionen nicht verfügbar oder nachweislich nicht ausreichend, um die Finanzstabilität zu wahren, so sollte eine staatliche Beteiligung in Form von Eigenkapitalunterstützung oder einer vorübergehenden staatlichen Übernahme im Einklang mit den geltenden Vorschriften über staatliche Beihilfen möglich sein, einschließlich einer Umstrukturierung der Geschäftstätigkeiten der CCP. Um Fehlanreize zu vermeiden, sollte diese außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln nur als letztes Mittel gewährt werden, zeitlich befristet sein und stets über einen angemessenen Zeitraum zurückgefordert werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten umfassende und glaubwürdige Vorkehrungen für den Ausgleich der Mittel treffen, die jedoch kein Hindernis für die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente darstellen dürfen. Die Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente lässt die Rolle der jeweiligen Zentralbank bei der potenziellen Bereitstellung von Liquidität für das Finanzsystem — auch in Stressphasen — in ihrem alleinigen Ermessen unberührt.
Im Fall einer Systemkrise kann ein Mitgliedstaat als letztes Mittel durch Anwendung staatlicher Stabilisierungsinstrumente gemäß den Artikeln 45, 46 und 47…
in Bezug auf das Instrument der vorübergehenden staatlichen Übernahme stellt das zuständige Ministerium oder die Regierung nach Anhörung der zuständigen Behörde…
Die Abwicklung einer CCP sollte keine Inanspruchnahme außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln erfordern. Die ausstehenden…
Angesichts der Konsequenzen, die der Ausfall einer CCP und die darauf folgenden Maßnahmen für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats…
Die Bereitstellung einer Notfallliquiditätshilfe einer Zentralbank sollte, sofern eine solche Fazilität verfügbar ist, keine Bedingung darstellen, anhand deren…
Bei der Abwicklung eines Instituts, dessen Geschäftsbetrieb fortgeführt wird, können als letztes Mittel staatliche Instrumente zur finanziellen Stabilisierung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.