Erwägungsgrund 46 32021R0023
Den betroffenen Anteilseignern, Clearingmitgliedern und anderen Gläubigern der CCP sollten keine größeren Verluste als solche entstehen, die ihnen entstanden wären, wenn die Abwicklungsbehörde keine Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf die CCP ergriffen hätte und sie stattdessen allen anwendbaren ausstehenden Verpflichtungen nach den Ausfallvorschriften der CCP oder sonstigen in ihren Betriebsvorschriften festgehaltenen vertraglichen Vereinbarungen unterlegen wären und die CCP im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert worden wäre (Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“). Für den Fall einer partiellen Übertragung von Vermögenswerten einer in Abwicklung befindlichen CCP auf einen privaten Käufer oder eine Brücken-CCP sollte der verbleibende Teil der in Abwicklung befindlichen CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren liquidiert werden.