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Zur Vorbereitung der Beschlüsse der ESMA in Bezug auf die ihr übertragenen Aufgaben — darunter die Ausarbeitung von Entwürfen technischer Standards zu Ex-ante- und Ex-post-Bewertungen und zu Abwicklungskollegien und Abwicklungsplänen sowie von Leitlinien zu den Voraussetzungen für eine Abwicklung und der verbindlichen Vermittlung — und zur Gewährleistung der umfassenden Einbeziehung der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA) und ihrer Mitglieder in die Vorbereitung dieser Beschlüsse sollte die ESMA einen internen Ausschuss (im Folgenden „Abwicklungsausschuss der ESMA“) mit den Abwicklungsbehörden als Mitgliedern einrichten. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , einschließlich der Europäischen Zentralbank, und die Abwicklungsbehörden im Sinne der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich des mit der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 eingerichteten Einheitlichen Abwicklungsausschusses, zur Teilnahme als Beobachter eingeladen werden.
Die EBA setzt für die Zwecke der Vorbereitung der gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 gefassten EBA-Beschlüsse einschließlich der Beschlüsse zu…
Der Abwicklungsausschuss der ESMA setzt sich aus den nach Artikel 3 Absatz 1 benannten Behörden zusammen. Die in Artikel 4 Absatz 2 Ziffern i und v der…
Der Ausschuss sollte Beobachter zu seinen Sitzungen einladen dürfen. Die Übertragung von Abwicklungsaufgaben auf den Ausschluss sollte mit dem Europäischen…
Bei den Abwicklungsplänen und Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit hat die Notwendigkeit, zugunsten der Sicherung der kritischen Funktionen einer CCP und der…
Zur Steigerung der Effizienz des einheitlichen Abwicklungsmechanismus sollte der Ausschuss in allen Fällen eng mit der EBA zusammenarbeiten. Sofern angezeigt,…
Für teilnehmende Mitgliedstaaten wird im Zusammenhang mit dem einheitlichen Abwicklungsmechanismus eine zentrale Abwicklungsbefugnis auf den gemäß dieser…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.