Erwägungsgrund 14 32021R0023
Angesichts der Konsequenzen, die der Ausfall einer CCP und die darauf folgenden Maßnahmen für das Finanzsystem und die Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats haben könnten, und im Hinblick auf einen eventuell letztlich erforderlichen Rückgriff auf öffentliche Mittel zur Krisenlösung sollten die Finanzministerien oder andere einschlägige Ministerien in den Mitgliedstaaten im Einklang mit den nationalen demokratischen Verfahren über den Rückgriff auf öffentliche Mittel als letztes Mittel entscheiden können und daher frühzeitig eng in das Verfahren der Sanierung und Abwicklung einbezogen werden. Daher sollte diese Verordnung in Bezug auf den Rückgriff auf öffentliche Mittel als letztes Mittel die in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten festgelegte Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den einschlägigen Ministerien bzw. zwischen der Regierung und der Abwicklungsbehörde unberührt lassen.