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Die Mitgliedstaaten richten Unterstützungsersuchen gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b und c an den Exekutivdirektor. Diese Ersuchen müssen eine Darstellung der Lage sowie des Zwecks des Ersuchens enthalten und es ist eine detaillierte Bedarfsanalyse und gegebenenfalls eine Beschreibung der bereits auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen beizufügen.
Erteilt ein Mitgliedstaat sein Einverständnis zu von der Agentur gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d vorgeschlagenen Unterstützungsleistungen, übermittelt dieser Mitgliedstaat der Agentur eine ausführliche Bedarfsanalyse und gegebenenfalls eine Beschreibung der bereits auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen.
Der Exekutivdirektor prüft, genehmigt und koordiniert die Unterstützungsersuchen und die Einsätze der Asyl-Unterstützungsteams. Der Exekutivdirektor setzt den Verwaltungsrat unverzüglich über den Eingang eines Unterstützungsersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c oder über einen Vorschlag der Agentur, auf eigene Initiative Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, in Kenntnis. Der Exekutivdirektor prüft die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 oder 2 des vorliegenden Artikels übermittelte detaillierte Bedarfsanalyse.
Die Agentur unterzieht jedes Ersuchen um Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c und jeden Vorschlag aus eigener Initiative zur Leistung von Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d einer sorgfältigen und nachvollziehbaren Prüfung, die es der Agentur ermöglicht, eine oder mehrere der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Maßnahmen auszuwählen und vorzuschlagen, um den Bedarf des jeweiligen Mitgliedstaats decken zu können. Erforderlichenfalls kann der Exekutivdirektor Experten der Agentur entsenden, um die Lage in dem um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaat zu bewerten.
Der Exekutivdirektor trifft eine Entscheidung über die Leistung von operativer und technischer Unterstützung sowie über die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams: Entsendet der Exekutivdirektor gemäß Absatz 4 Experten in den betreffenden Mitgliedstaat, so trifft er innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem unter Buchstabe a bzw. b genannten Tag eine Entscheidung gemäß Unterabsatz 1. Gleichzeitig mit der Entscheidung gemäß Unterabsatz1 unterrichtet der Exekutivdirektor den betreffenden Mitgliedstaat und den Verwaltungsrat schriftlich über seine Entscheidung und gibt die wichtigsten Beweggründe für die Entscheidung an.
innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag des Eingangs eines Ersuchens gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c, oder
innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag, an dem der betreffende Mitgliedstaat sein Einverständnis zu einem Vorschlag der Agentur, aus eigener Initiative Unterstützung gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d zu leisten, erteilt.
Die Mitgliedstaaten können Ersuchen um Ad-hoc-Unterstützung an die Kommission richten, die sie vorbehaltlich ihrer positiven Einschätzung, dass außergewöhnliche…
Die Kommission prüft den in Absatz 1 genannten Antrag auf Unterstützung unter Berücksichtigung der Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und…
die Agentur um technische und operative Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 ersuchen, damit ihm Unterstützung bei der Koordinierung…
Ersuchen um operative und technische Unterstützung nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 zu prüfen, zu genehmigen und zu koordinieren,
Die Kommission kann auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung ihr Expertenwissen, technische oder logistische Unterstützung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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