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Die Agentur sorgt für die operative Umsetzung aller organisatorischen Aspekte, einschließlich der Anwesenheit von Personal der Agentur, im Zusammenhang mit der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams während der Dauer aller operativen und technischen Unterstützungsmaßnahmen gemäß Artikel 16 oder 22.
Der Exekutivdirektor benennt unter den Mitarbeitern der Agentur einen oder mehrere Experten, die für die Zwecke von Absatz 1 als Koordinierungsbeamte fungieren oder entsandt werden. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Einsatzmitgliedstaat über die Ernennungen.
Der Koordinierungsbeamte fördert die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen dem Einsatzmitgliedstaat und den teilnehmenden Mitgliedstaaten. Er hat insbesondere die Aufgabe,
als Schnittstelle zwischen der Agentur, dem Einsatzmitgliedstaat und den an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten zu fungieren und im Namen der Agentur in allen Fragen, die die Entsendungsbedingungen der Experten betreffen, Unterstützung zu leisten,
die ordnungsgemäße Umsetzung des Einsatzplans zu überwachen,
in Bezug auf alle Aspekte der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams im Namen der Agentur zu handeln und ihr darüber Bericht zu erstatten,
dem Exekutivdirektor Bericht zu erstatten, wenn der Einsatzplan nicht in angemessener Weise umgesetzt wird.
Der Exekutivdirektor kann den Koordinierungsbeamten ermächtigen, bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Einsatzplans und der Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein.
Bei der Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Koordinierungsbeamte eng mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen und nimmt Anweisungen ausschließlich vom Exekutivdirektor entgegen.
Der Koordinierungsbeamte handelt in Bezug auf alle Aspekte des Einsatzes der Teams im Namen der Agentur. Er hat die Aufgabe, die Zusammenarbeit und die…
Für eine verstärkte operative Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten kann die Agentur mit den betreffenden Mitgliedstaaten zusammen Einsatzpläne erstellen…
Unterstützung des Koordinierungsbeamten gemäß Artikel 44 bei seiner Zusammenarbeit mit den teilnehmenden Mitgliedstaaten zu allen Fragen bezüglich ihrer…
Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die…
benennen eine nationale Kontakt-/Koordinierungsstelle, die mit den erforderlichen Befugnissen ausgestattet ist, um rechtzeitig auf Anfragen oder Ersuchen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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