Erwägungsgrund 38 32021R2303
Die Agentur sollte — in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich — die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Die Agentur sollte darüber hinaus in den in dieser Verordnung geregelten Belangen mit den Behörden von Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten können, die zuvor von der Kommission genehmigt werden sollten. Die Agentur sollte im Einklang mit der Außenpolitik der Union handeln, und es ist angebracht, dass sie ihre außenpolitischen Aktivitäten in eine umfassendere strategische Zusammenarbeit mit Drittstaaten einbettet. Es fällt unter keinen Umständen in das Mandat der Agentur, eine unabhängige Außenpolitik zu konzipieren. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegten Grundrechte wahren und die Normen und Standards einhalten, die Bestandteil des Unionsrechts sind, auch in den Fällen, in denen die Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Drittstaaten durchgeführt werden.