Art. 25 32015D1835
Soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevant ist, kann die Agentur Kooperationsbeziehungen zu den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, die durch den EUV oder den AEUV bzw. auf deren Grundlage errichtet wurden, herstellen und unterhalten.Erforderlichenfalls schließt die Agentur Dienstleistungsvereinbarungen oder Arbeitsvereinbarungen mit diesen Stellen. Diese Arbeitsvereinbarungen können sich auf den Austausch operativer, strategischer oder technischer Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Verschlusssachen nach Maßgabe der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen, beziehen.
Die in Absatz 1 genannten Organe, Einrichtungen und Stellen können sich an Projekten und Programmen der Agentur und dem zugehörigen Haushaltsplan beteiligen.