Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Agentur sollte Verbindungsbeamte in die Mitgliedstaaten entsenden können, die die Zusammenarbeit stärken und als Schnittstelle zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie anderen einschlägigen Stellen fungieren. Die Verbindungsbeamten sollten die Kommunikation zwischen dem jeweiligen Mitgliedstaat und der Agentur erleichtern und maßgebliche Informationen der Agentur an den jeweiligen Mitgliedstaat weitergeben. Sie sollten die Sammlung von Informationen unterstützen und zur Förderung der Anwendung und Umsetzung des Asylrechts der Union — auch mit Blick auf die Wahrung der Grundrechte — beitragen. Die Verbindungsbeamten sollten dem Exekutivdirektor der Agentur regelmäßig über die Asylsituation in den Mitgliedstaaten Bericht erstatten, und diese Berichte sollten für die Zwecke des Überwachungsmechanismus gemäß dieser Verordnung herangezogen werden. Werden in diesen Berichten Bedenken zu einem oder mehreren Aspekten laut, die für den jeweiligen Mitgliedstaat von Bedeutung sind, sollte der Exekutivdirektor diesen Mitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen.
Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur und fördern die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für Asyl und Einwanderung…
Die Aufgabe der Agentur sollte darin bestehen, die Verwaltung der Außengrenzen im Geist der geteilten Verantwortung regelmäßig zu überwachen, wozu auch die…
Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten, falls angezeigt, im Einklang mit dem Unionsrecht und dem nationalen Recht sicherstellen, dass Informationen, die von…
Da die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass die Agentur ihre Aufgaben erfolgreich wahrnehmen kann, sollte sie…
Die Agentur sollte eigene Experten als Verbindungsbeamte in einschlägige Drittstaaten entsenden können, um die Zusammenarbeit mit Drittstaaten in…
Die Agentur sollte eng mit der Kommission und mit den für Asyl und Einwanderung zuständigen nationalen Behörden sowie mit anderen einschlägigen Stellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.