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Die Agentur kann eigene Sachverständige aus ihrem Statutspersonal und andere Sachverständige als Verbindungsbeamte in Drittstaaten entsenden, die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den größtmöglichen Schutz genießen sollten. Sie sind in die örtlichen oder regionalen Kooperationsnetze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Sicherheitsexperten der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich des durch die Verordnung (EU) 2019/1240 geschaffenen Netzes, eingebunden. Nach Beschluss des Verwaltungsrats kann die Agentur je nach operativem Bedarf im Hinblick auf den betreffenden Drittstaat die spezifischen Profile für Verbindungsbeamte festlegen.
Im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen erfolgen Entsendungen von Verbindungsbeamten vorrangig in diejenigen Drittstaaten, die der Risikoanalyse zufolge ein Ursprungs- oder Durchgangsland für illegale Einwanderung sind. Die Agentur kann Verbindungsbeamte aus diesen Drittstaaten auf Basis der Gegenseitigkeit empfangen. Der Verwaltungsrat legt auf der Grundlage eines Vorschlags des Exekutivdirektors die Prioritätenliste für das jeweilige Jahr fest. Die Entsendung von Verbindungsbeamten muss vom Verwaltungsrat nach Stellungnahme der Kommission genehmigt werden.
Zu den Aufgaben der Verbindungsbeamten der Agentur gehört die Herstellung und Pflege von Kontakten zu den zuständigen Behörden des Drittstaats, in den sie entsandt werden, um einen Beitrag zur Prävention und Bekämpfung illegaler Einwanderung und zur Rückkehr von zur Rückkehr verpflichteten Personen zu leisten, einschließlich durch technische Unterstützung bei der Identifizierung von Drittstaatsangehörigen und der Beschaffung von Reisedokumenten. Diese Durchführung dieser Aufgaben erfolgt im Einklang mit dem Unionsrecht und unter Achtung der Grundrechte. Die Verbindungsbeamten der Agentur stimmen sich eng mit den Delegationen der Union, mit den Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) 2019/1240 und gegebenenfalls mit den GSVP-Missionen und -Operationen gemäß Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe j ab. Soweit möglich haben sie ihre Büroräume in demselben Gebäude wie die Delegationen der Union.
Im Hinblick auf Drittstaaten, in die von der Agentur keine Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen entsandt werden, kann die Agentur einen Mitgliedstaat dahingehend unterstützen, dass er einen Verbindungsbeamten für Rückkehrfragen, zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Tätigkeiten der Agentur gemäß Artikel 48 entsendet.
Die Verbindungsbeamten handeln im Namen der Agentur; ihre Rolle besteht darin, die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen der Agentur und den für die…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verbindungsbeamten, die in dieselben Drittstaaten oder zu denselben internationalen Organisationen entsandt sind,…
Die Agentur kann eigene Experten als Verbindungsbeamte entsenden. Die Verbindungsbeamten genießen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben in Drittstaaten…
Die Agentur stellt den Verbindungsbeamten die erforderlichen Räumlichkeiten an ihrem Hauptsitz und eine angemessene Unterstützung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben…
Jede entsendende Behörde hat dafür zu sorgen, dass die Verbindungsbeamten für Zuwanderungsfragen direkte Kontakte zu den zuständigen Behörden der Drittländer –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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