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Die Agentur sollte — in Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihren Tätigkeiten und soweit für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich — die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten erleichtern. Die Agentur sollte darüber hinaus in den in dieser Verordnung geregelten Belangen mit den Behörden von Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten können, die zuvor von der Kommission genehmigt werden sollten. Die Agentur sollte im Einklang mit der Außenpolitik der Union handeln, und es ist angebracht, dass sie ihre außenpolitischen Aktivitäten in eine umfassendere strategische Zusammenarbeit mit Drittstaaten einbettet. Es fällt unter keinen Umständen in das Mandat der Agentur, eine unabhängige Außenpolitik zu konzipieren. Die Agentur und die Mitgliedstaaten sollten bei ihrer Zusammenarbeit mit Drittstaaten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) festgelegten Grundrechte wahren und die Normen und Standards einhalten, die Bestandteil des Unionsrechts sind, auch in den Fällen, in denen die Aktivitäten im Hoheitsgebiet der Drittstaaten durchgeführt werden.
In Angelegenheiten, die mit ihren Tätigkeiten zusammenhängen, erleichtert und fördert die Agentur, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich…
Die Agentur kann mit Drittstaatsbehörden, die für die in dieser Verordnung geregelten Aspekte zuständig sind, in dem Maße zusammenarbeiten, soweit dies für die…
Die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten ist von entscheidender Bedeutung, um unbefugte Grenzübertritte zu verhindern, die grenzüberschreitende…
Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten sollte im Rahmen der Politik der Union im Bereich Außenbeziehungen und im Einklang mit den in Artikels 21 des Vertrags über…
Die Agentur sollte die Kommission unterstützen und den Mitgliedstaaten zur Seite stehen können, indem sie Informationen und Analysen zu Drittstaaten mit Blick…
IN DER ERWÄGUNG, dass das Ziel der Agentur darin besteht, den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.